Umsonst & Draußen Kultur e.V. Stuttgart

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Umsonst & Draußen Kultur Stuttgart“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, ist der Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ zu ergänzen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er dient der Förderung des kulturellen Lebens sowohl durch Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Theater, bildende Kunst und Literatur als auch durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen. Der Verein setzt sich gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit und für Toleranz und Offenheit ein.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche Open-Air-Veranstaltung „Umsonst & Draußen“, die für alle Besucher/innen kostenlos derzeit in Stuttgart-Vaihingen am Pfaffenwald stattfindet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die notwendigen Mittel werden durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod,
  2. Austritt, der schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann.
  3. Ausschluss, wenn das Mitglied den Vereinszielen und –bestimmungen zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das auszuschließende Mitglied wird mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand über den beabsichtigten Ausschluss in Kenntnis gesetzt. Ihm wird auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 5 Beitrag

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder unter Wahrung der Frist von 2 Wochen einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auf Wunsch des einzelnen Mitgliedes auch per EMail.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht und den Bericht der Revisoren entgegen und entlastet den Vorstand. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
  4. Anträge zur Tagesordnung können zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in.
    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Er bleibt bis zum Wechsel im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann auf jeder Mitgliederversammlung vorzeitig neu gewählt werden. Anträge zur vorzeitigen Neuwahl des Vorstandes müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
  3. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglied ist.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.
  5. Die Mitglieder und der Vorstand arbeiten unentgeltlich. Nachweisliche Ausgaben zur Erfüllung übertragener Aufgaben werden aus Vereinsmitteln erstattet.
  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
  7. Der Vorstand kann Mitglieder und Nicht-Mitglieder beauftragen, im Namen des Vereins zu handeln. Für Nicht-Mitglieder gilt §2 (3) dieser Satzung entsprechend.
  8. Dem Verein gegenüber haftet der Vorstand nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Förderung des kulturellen Lebens sowohl durch Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Theater, bildende Kunst und Literatur als auch durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen zu übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde am 22. März 2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung kann durch den Vorstand den Erfordernissen des BGB, des Vereinsrechts (Amtsgericht) und der Gemeinnützigkeitsverordnung (Finanzamt) angepasst und neu paraphiert werden, wenn dadurch die Rechte der Mitgliederversammlung nicht eingeschränkt werden und die Zweckbestimmung des Vereins vollinhaltlich erhalten bleibt.