Satzung
Umsonst
& Draußen Kultur e.V. Stuttgart
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
„Umsonst & Draußen Kultur Stuttgart“. Nach erfolgter
Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, ist der
Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ zu ergänzen.
- Der Verein hat seinen Sitz in
Stuttgart.
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenverordnung. Er dient der Förderung des kulturellen
Lebens sowohl durch Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Theater, bildende
Kunst und Literatur als auch durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen
kulturellen Bereichen. Der Verein setzt sich gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit
und für Toleranz und Offenheit ein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche
Open-Air-Veranstaltung „Umsonst & Draußen“, die für
alle Besucher/innen kostenlos derzeit in Stuttgart-Vaihingen am Pfaffenwald
stattfindet.
- Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die notwendigen
Mittel werden durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Beiträgen, Spenden
und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
- Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod,
- Austritt, der schriftlich zum
Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann.
- Ausschluss, wenn das Mitglied
den Vereinszielen und –bestimmungen zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung
länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das auszuschließende
Mitglied wird mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand
über den beabsichtigten Ausschluss in Kenntnis gesetzt. Ihm wird auf der
Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 5 Beitrag
Die Mitglieder haben einen Beitrag
zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt
jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag mindestens
eines Drittels der Mitglieder unter Wahrung der Frist von 2 Wochen einberufen
werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auf Wunsch
des einzelnen Mitgliedes auch per EMail.
- Die Mitgliederversammlung beschließt
über alle Angelegenheiten des Vereins, wählt den Vorstand und zwei
Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht und den Bericht der Revisoren entgegen
und entlastet den Vorstand. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der zur Versammlung erschienenen Mitglieder gefasst, Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
- Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.
Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
verschickt werden.
- Anträge zur Tagesordnung
können zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden.
- Über die Mitgliederversammlung
ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem
Vorsitzenden, seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in
und der/die Schatzmeister/in. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für 1 Jahr gewählt. Er bleibt bis zum Wechsel im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand kann auf jeder Mitgliederversammlung vorzeitig
neu gewählt werden. Anträge zur vorzeitigen Neuwahl des Vorstandes
müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
- In den Vorstand kann nur gewählt
werden, wer seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglied ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein Mitglied in den Vorstand berufen.
- Die Mitglieder und der Vorstand
arbeiten unentgeltlich. Nachweisliche Ausgaben zur Erfüllung übertragener
Aufgaben werden aus Vereinsmitteln erstattet.
- Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
- Der Vorstand kann Mitglieder
und Nicht-Mitglieder beauftragen, im Namen des Vereins zu handeln. Für
Nicht-Mitglieder gilt §2 (3) dieser Satzung entsprechend.
- Dem Verein gegenüber haftet
der Vorstand nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von zwei Dritteln der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Anträge
zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
verschickt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke ist das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft
oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für
die Förderung des kulturellen Lebens sowohl durch Veranstaltungen in den
Bereichen Musik, Theater, bildende Kunst und Literatur als auch durch eigene
Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen zu übertragen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten
der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde am
22. März 2006 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister
in Kraft.
Diese Satzung kann durch den Vorstand den Erfordernissen des BGB, des Vereinsrechts
(Amtsgericht) und der Gemeinnützigkeitsverordnung (Finanzamt) angepasst
und neu paraphiert werden, wenn dadurch die Rechte der Mitgliederversammlung
nicht eingeschränkt werden und die Zweckbestimmung des Vereins vollinhaltlich
erhalten bleibt.